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Verbrennen von Erdgas zur Herstellung von heißem Inertgas, was zur Explosionsvermeidung beim Trocknungsprozess benötigt wird, stellt einen für die Gewährung der Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG erforderlichen zweierlei Verwendungszweck dar
Stellt das Verbrennen von Erdgas zur Herstellung von heißem Inertgas, was zur Explosionsvermeidung beim Trocknungsprozess benötigt wird, einen für die Gewährung der Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG erforderlichen zweierlei Verwendungszweck dar?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().